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Einstiegsgeld-Rechner

Du beziehst Grundsicherungsgeld und willst dich selbstständig machen? Schätze dein mögliches Einstiegsgeld nach § 16b SGB II.

Deine Angaben

Mögliche Zuschläge (Bemessungsempfehlung)

Grundbetrag (50 % Regelbedarf)0 €
Zuschläge0 €
Einstiegsgeld pro Monat0 €
Mögliche Gesamtsumme0 €

Hinweis: Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Es besteht kein Rechtsanspruch und keine feste Formel – das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Diese Schätzung folgt der üblichen Bemessungsempfehlung und dient nur der Orientierung.

Grundlage: § 16b SGB II. Neben dem Einstiegsgeld sind Leistungen für Sachausgaben nach § 16c SGB II sowie nach schriftlicher Bewilligung eine 100 % geförderte Beratung über einen AVGS (§ 45 SGB III) möglich. Regelbedarf 2026: 563 € (Nullrunde). Beträge vor Antrag gegen die aktuelle Quelle prüfen. Unverbindliche Schätzung, ersetzt keine Beratung. Stand: Juni 2026.

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Häufige Fragen zum Einstiegsgeld-Rechner

Wie viel Einstiegsgeld kann ich bekommen?

Üblich ist ein Grundbetrag von 50 % des maßgebenden Regelbedarfs, plus je 20 % Zuschlag bei längerer Arbeitslosigkeit und bei weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Beim Regelbedarf 2026 von 563 € sind das rund 281,50 € Grundbetrag pro Monat, mit beiden Zuschlägen bis zu etwa 506,70 € pro Monat – über die gewählte Förderdauer (max. 24 Monate) summiert.

Habe ich Anspruch auf Einstiegsgeld?

Nein, das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung nach § 16b SGB II – es besteht kein Rechtsanspruch und keine feste Formel. Das Jobcenter entscheidet im Einzelfall über Bewilligung, Höhe und Dauer. Eine saubere Vorbereitung mit tragfähigem Konzept erhöht die Bewilligungschance deutlich.

Wie genau ist der Rechner?

Er liefert eine unverbindliche Orientierung auf Basis der üblichen Bemessungsempfehlung der Bundesagentur für Arbeit (50 % Grundbetrag + je 20 % Zuschläge). Maßgeblich bleibt die individuelle Ermessensentscheidung deines Jobcenters. Den Regelbedarf 2026 (563 €) und die Beträge solltest du vor Antragstellung gegen die aktuelle Quelle prüfen.

Welche Förderungen gibt es zusätzlich zum Einstiegsgeld?

Neben dem Einstiegsgeld sind Leistungen für Sachausgaben nach § 16c SGB II möglich, etwa für Anschaffungen rund um die Gründung. Außerdem lässt sich nach schriftlicher Bewilligung eine zu 100 % geförderte Gründungsberatung über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS, § 45 SGB III) nutzen.

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