Gründungsförderung · Grundsicherungsgeld
Einstiegsgeld: Gründungsförderung aus der Grundsicherung
Das Einstiegsgeld ist eine Förderung des Jobcenters für Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), die sich hauptberuflich selbstständig machen. Es wird als Zuschuss zusätzlich zum Grundsicherungsgeld für bis zu 24 Monate gewährt und ist eine Ermessensleistung nach § 16b SGB II.
Seit 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Am Einstiegsgeld ändert das nichts: Es bleibt eine Ermessensleistung des Jobcenters nach § 16b SGB II, und der neue Vorrang der Vermittlung gilt ausdrücklich nicht für Gründungen mit Einstiegsgeld.
Wer bekommt Einstiegsgeld?
Antragsberechtigt sind erwerbsfähige Menschen mit Grundsicherungsgeld, die eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen. Voraussetzung ist, dass die Selbstständigkeit tragfähig ist und voraussichtlich die Hilfebedürftigkeit beendet oder verringert. Das Jobcenter entscheidet im Ermessen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Wie hoch ist das Einstiegsgeld?
Eine feste Pauschale gibt es nicht. Die Höhe legt das Jobcenter im Ermessen fest. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der maßgebende Regelbedarf, ergänzt um Zuschläge. Diese richten sich vor allem nach der Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum laufenden Grundsicherungsgeld gezahlt.
Mit dem folgenden Rechner erhältst du eine erste Orientierung, in welcher Größenordnung dein Einstiegsgeld liegen könnte:
Einstiegsgeld-Rechner
Du beziehst Grundsicherungsgeld und willst dich selbstständig machen? Schätze dein mögliches Einstiegsgeld nach § 16b SGB II.
Hinweis: Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Es besteht kein Rechtsanspruch und keine feste Formel – das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Diese Schätzung folgt der üblichen Bemessungsempfehlung und dient nur der Orientierung.
Grundlage: § 16b SGB II. Neben dem Einstiegsgeld sind Leistungen für Sachausgaben nach § 16c SGB II sowie nach schriftlicher Bewilligung eine 100 % geförderte Beratung über einen AVGS (§ 45 SGB III) möglich. Regelbedarf 2026: 563 € (Nullrunde). Beträge vor Antrag gegen die aktuelle Quelle prüfen. Unverbindliche Schätzung, ersetzt keine Beratung. Stand: Juni 2026.
Einstiegsgeld vs. Gründungszuschuss
Welche Förderung greift, hängt von deinem Leistungsbezug ab. Beziehst du Arbeitslosengeld I, kommt der Gründungszuschuss infrage; bei Grundsicherungsgeld das Einstiegsgeld.
| Einstiegsgeld | Gründungszuschuss | |
|---|---|---|
| Zielgruppe | Menschen mit Grundsicherungsgeld | ALG-I-Empfänger |
| Träger | Jobcenter | Agentur für Arbeit |
| Rechtsgrundlage | § 16b SGB II | § 93 SGB III |
| Dauer | bis zu 24 Monate | 6 + 9 Monate (2 Phasen) |
| Art | Ermessensleistung | Ermessensleistung |
| Tragfähigkeitsnachweis | i. d. R. erforderlich | fachkundige Stellungnahme nötig |
So beantragst du Einstiegsgeld in 4 Schritten
- Termin beim Jobcenter vereinbaren und das Vorhaben besprechen, bevor du die Selbstständigkeit aufnimmst.
- Businessplan mit Finanzteil und Tragfähigkeitsteil erstellen (Nachweis der Tragfähigkeit).
- Antrag auf Einstiegsgeld nach § 16b SGB II beim Jobcenter stellen.
- Nach Bewilligung selbstständig starten. Das Einstiegsgeld läuft zusätzlich zum Grundsicherungsgeld.
Kostenloses AVGS-Coaching zur Vorbereitung
Unabhängig vom Einstiegsgeld können Menschen mit Grundsicherungsgeld nach schriftlicher Bewilligung ein zu 100 % gefördertes AVGS-Gründercoaching nutzen. Damit kannst du deinen professionellen Businessplan erstellen lassen und den Tragfähigkeitsnachweis vorbereiten. Das ist die beste Grundlage für einen erfolgreichen Einstiegsgeld-Antrag.
Zusätzlich: Förderung von Sachmitteln (§ 16c SGB II)
Neben dem Einstiegsgeld kann das Jobcenter selbstständige Menschen mit Grundsicherungsgeld auch bei notwendigen Anschaffungen unterstützen – nach § 16c SGB II. Möglich sind Darlehen und Zuschüsse für Sachgüter, die für die selbstständige Tätigkeit erforderlich und angemessen sind (z. B. Ausstattung, Werkzeug, Technik). Zuschüsse sind dabei in der Regel auf bis zu 5.000 € begrenzt; höhere Beträge laufen als Darlehen. Beides ist eine Ermessensleistung des Jobcenters. So lassen sich Einstiegsgeld (Lebensunterhalt) und § 16c-Förderung (Investitionen) sinnvoll kombinieren.
Über den Autor
Pavel Deuble
Gründungsberater & BAFA-registrierter Unternehmensberater · Inhaber von Unternehmenswerk
Pavel Deuble ist Inhaber von unternehmenswerk und Geschäftsführer der UW Unternehmensweg GmbH. Er ist im BAFA-Beraterregister gelistet (Berater-ID 191790), die AVGS-Maßnahmen laufen über die AZAV-zugelassene UW Unternehmensweg GmbH (Trägerzulassung Z-000392-2). Seit 2018 über 750 Businesspläne, 4,88 von 5 bei ProvenExpert aus 90 Bewertungen.
Häufige Fragen zum Einstiegsgeld
Wer bekommt Einstiegsgeld?
Einstiegsgeld können Menschen mit Grundsicherungsgeld erhalten, die sich hauptberuflich selbstständig machen und bei denen die Selbstständigkeit tragfähig erscheint. Es ist eine Ermessensleistung des Jobcenters nach § 16b SGB II. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Wie hoch ist das Einstiegsgeld?
Die Höhe legt das Jobcenter im Ermessen fest. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der maßgebende Regelbedarf, ergänzt um Zuschläge je nach Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft. Eine feste Pauschale gibt es nicht.
Wie lange wird Einstiegsgeld gezahlt?
Einstiegsgeld wird als Zuschuss zusätzlich zum Grundsicherungsgeld für bis zu 24 Monate gewährt. Es muss vor Aufnahme der Selbstständigkeit beantragt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Einstiegsgeld und Gründungszuschuss?
Das Einstiegsgeld ist für Menschen mit Grundsicherungsgeld und kommt vom Jobcenter. Der Gründungszuschuss ist für Empfänger von Arbeitslosengeld I und kommt von der Agentur für Arbeit. Beide sind Ermessensleistungen und setzen eine tragfähige Selbstständigkeit voraus.
Offizielle Quellen, Merkblätter & Flyer
Die maßgeblichen Primärquellen zum Nachlesen: Merkblätter und Programmseiten der zuständigen Förderstellen sowie die einschlägigen Gesetzestexte.
Externe Links zu offiziellen Stellen, geprüft am 19.06.2026. Inhalte und Konditionen können sich ändern; maßgeblich ist stets die Quelle selbst.
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